§ 1 Name, Sitz und Rechtsnachfolge
- Der Verband führt den Namen
"Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V."
- Er hat seinen Sitz in Chemnitz.
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nr. 95 vom 26.06.1990 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Stadtverband ist Rechtsnachfolger des Stadtverbandes des VKSK Karl-Marx-Stadt.
- Der Stadtverband ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck des Stadtverbandes
- Zweck des Stadtverbandes ist
- die Förderung des Kleingartenwesens im Stadtgebiet Chemnitz,
- die Vertretung der Interessen der Kleingärtnervereine des Stadtverbandes Chemnitz der Kleingärtner e. V. gegenüber den Grundstückseigentümern/Verpächtern einschließlich der Stadt Chemnitz sowie der Stadt Chemnitz als Aufsichtsbehörde,
- die fachliche Beratung der Kleingärtnervereine für die kleingärtnerische und umweltbewusste Nutzung des Bodens,
- die umfassende Beratung und Anleitung der Kleingärtnervereine bei organisatorischen und fachlichen Problemen,
- die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege,
- die Erhaltung und Gestaltung der Kleingartenanlagen als Grünzonen der Stadt auch für die Bedürfnisse der Allgemeinheit,
- die Propagierung der Anliegen der Kleingärtner gegenüber der Kommune und der Öffentlichkeit,
- die Pflege der Traditionen der deutschen, vornehmlich der sächsischen Kleingartenbewegung,
- das soziale und kulturelle Leben der Mitgliedsvereine zu fördern sowie
- die Förderung und Unterstützung der Funktion des Zwischenpächters zwischen Grundstückseignern und den Kleingärtnervereinen.
- Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für kleingärtnerische Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verband kann gemeinnützige Stiftungen zur Förderung des Kleingartenwesens gründen oder diesen beitreten.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V. ist freiwillig. Ordentliches Mitglied kann jeder rechtsfähige Kleingärtnerverein im Sinne des Bundes-kleingartengesetzes werden, dessen Satzung dem Zweck des Stadtverbandes entspricht.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- die Satzung des Vereins,
- der Nachweis über die Eintragung in das Vereinsregister,
- Angaben über das Pachtverhältnis, den Verein, seine Mitgliederzahl, Bruttofläche,
- Anzahl der Parzellen und seinen Vorstand.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme oder Berufung.
- Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Dem Antragsteller wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der antragstellende Verein, binnen eines Monats, Einspruch erheben.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand nach Beratung im erweiterten Vorstand endgültig. Gegen diese Entscheidung ist nur der Rechtsweg möglich.
- Mit der Aufnahme hat der Mitgliedsverein die Satzung des Stadtverbandes und die vor seiner Aufnahme gefassten Beschlüsse als verbindlich anerkannt.
- Die Aufnahme ist mit der Überreichung des Vorstandsbeschlusses an den Antragsteller vollzogen.
- Die außerordentliche Mitgliedschaft kann durch den Vorstand
- Förderern,
- Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und
- mit dem Kleingartenwesen verbundenen juristischen Personen
angetragen werden, die sich besonders um die Entwicklung des Kleingartenwesens in Chemnitz und des Stadtverbandes verdient gemacht haben.
Für deren Aufnahme gelten die Bestimmungen der Punkte 3 - 6 entsprechend; sie erwerben als Förderer des Verbandes kein Stimmrecht, können aber auf Einladung an Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen.
Die gleichen Kriterien gelten auch für die Berufung zu Ehrenmitgliedern.
Der Vorstand kann nach Beratung im erweiterten Vorstand einen ehemaligen, verdienstvollen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden berufen. Dieser kann auf Einladung durch den Vorstand an allen Veranstaltungen des Verbandes beratend teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
- Die Mitgliedsvereine des Stadtverbandes haben das Recht,
- auf dem Verbandstag die Organe des Stadtverbandes zu wählen;
- auf Sitz und Stimme zum Verbandstag - dabei gilt: der Verein hat eine Stimme;
- sich in allen Fragen der Verbands- und Vereinstätigkeit auf dem Verbandstag zu äußern oder an den Vorstand des Stadtverbandes zu wenden;
- der Einsichtnahme in die Protokolle des Verbandstages;
- an der Vorbereitung der Beschlüsse mitzuarbeiten und so zur Willensbildung des Stadtverbandes beizutragen.
- Die Mitgliedsvereine des Stadtverbandes haben die Pflicht,
- Beschlüsse der Organe des Stadtverbandes umzusetzen und an der Realisierung der Aufgaben des Stadtverbandes aktiv mitzuwirken;
- befähigte Vereinsmitglieder für die Wahrnehmung von Verbandsämtern zu gewinnen;
- das Ansehen des Stadtverbandes gegenüber der Öffentlichkeit zu wahren;
- Mitgliedern des Vorstandes des Stadtverbandes bei gegebener Veranlassung die Möglichkeit einzuräumen, vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand des Mitgliedsvereins Erklärungen abzugeben;
- die Kleingartenanlagen gemäß den Bestimmungen des Generalpachtvertrages und anderer Zwischenpachtverträge zu verwalten und die Aufsicht zu führen;
- den Vorstand des Stadtverbandes, innerhalb von 4 Wochen, über eingetretene Veränderungen
- der personellen Zusammensetzung des Vorstandes,
- der Anzahl der Parzellen und Mitglieder und
- Probleme, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kleingartenanlage stehen,
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedsvereinen ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag, basierend auf der Parzellenanzahl, zu entrichten.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt der Verbandstag. Er ist für das laufende Geschäftsjahr am 31.01. fällig.
- Bei Zahlungsverzug erfolgt eine Mahnung durch den Vorstand, verbunden mit einer Mahngebühr lt. Gebührenordnung und Verzugszinsen.
Die Rechte des Vereines ruhen, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragspflicht nicht erfüllt ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt,
- Ausschluss,
- Streichung oder
- Auflösung des Mitgliedsvereins.
- Die Mitgliedsvereine sind zum Austritt aus dem Stadtverband berechtigt. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
Der Austritt ist dem Vorstand des Stadtverbandes schriftlich bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres, unter Vorlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung, zu erklären.
- Ein Mitgliedsverein kann aus dem Stadtverband ausgeschlossen werden, wenn er
- gegen die Interessen und den Zweck des Stadtverbandes verstößt;
- Beschlüsse des Verbandstages nicht durchführt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Beratung im erweiterten Vorstand. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitgliedsverein ist durch den Vorstand die Möglichkeit der Anhörung einzuräumen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen 3 Monaten nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch beim Vorstand einlegen.
Dieser Widerspruch ist im Rahmen des nächstfolgenden Verbandstages zu behandeln und endgültig zu entscheiden.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Verein seine Rechte und Pflichten wahrnehmen, es sei denn, seine Rechte ruhen nach § 5 Punkt 2.
Der Ausschluss ist dem Vorstand des Mitgliedsvereines, wenn er bei der Beschluss-fassung nicht anwesend war, durch den Vorstand des Stadtverbandes unverzüglich eingeschrieben bekannt zu machen.
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn ein Mitgliedsverein trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach der ersten Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Sie bedarf der Beratung im erweiterten Vorstand.
Sie ist dem gestrichenen Mitgliedsverein schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Organe des Stadtverbandes
Organe des Stadtverbandes sind
- der Verbandstag,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand.
§ 8 Der Verbandstag
- Der Verbandstag ist einzuberufen:
- alle zwei Jahre;
- wenn das Interesse des Stadtverbandes dies erfordert;
- wenn ein Zehntel der Mitgliedsvereine dies durch schriftlichen Antrag verlangt;
- wenn gemäß § 18 Punkt 9 75% der Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies fordern.
- Auf dem Verbandstag haben jeweils eine beschließende Stimme:
- ein bestellter Vertretungsberechtigter jedes Mitgliedsvereines. Die Bestellung obliegt der jeweiligen Mitgliederversammlung bzw. dem dafür zuständigen Vereinsorgan;
- die gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
- Der Verbandstag ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
Die Einladung muss schriftlich erfolgen und den Termin, Ort, die Zeit und Tagesordnung des Verbandstages bezeichnen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Anschrift der Mitgliedsvereine.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Verbandstages
- Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen;
- Wahl und Abwahl der Verbandsorgane, der Kassenprüfer sowie der Mitglieder des Schlichtungsausschusses;
- Entscheidung über Rechtsgeschäfte entsprechend der Satzung;
- Entscheidung über Anträge an den Verbandstag;
- Treffen von Entscheidungen gemäß der Satzung;
- Wahrnehmung von Verpflichtungen und Rechten aus Pachtverträgen;
- Befinden über Grundsätze, Richtlinien, Ordnungen des Stadtverbandes, soweit sie nicht in der Verantwortung des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes liegen;
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Auflösung des Stadtverbandes.
§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Verbandstages
- Beschlussfähig ist jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vertreter.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung des Verbandes enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Delegierten erforderlich.
Bei der Änderung des Zweckes des Verbandes findet § 33 Absatz 1 BGB Anwendung.
- Die Wahl der Verbandsorgane erfolgt schriftlich.
§ 11 Leitung des Verbandstages
- Der Verbandstag wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Bei Wahlen kann die Tagungsleitung für die Dauer der Wahlhandlung einem zu wählenden Wahlausschuss übertragen werden.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
- Über die auf dem Verbandstag gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Die Niederschrift ist vom Tagungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 13 Gäste zum Verbandstag
In Abwägung der Interessen des Stadtverbandes ist der Vorstand ermächtigt, zum Zweck der Förderung des Kleingartenwesens Gäste zum Verbandstag einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht.
Die gewählten Kassenprüfer und Mitglieder des Schlichtungsausschuss nehmen als Gäste am Verbandstag, mit beratender Stimme, teil.
§ 14 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden,
- Stellvertretenden Vorsitzenden,
- Schatzmeister,
- Schriftführer,
- Gartenfachberater,
- und bis zu 2 Beisitzern.
- Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Stadtverband gemeinsam.
- Der Vorstand wird vom Verbandstag auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, gleich aus welchem Grund, können bis zum nächsten ordentlichen Verbandstag mehrere Vorstandsämter in einer Person vereinigt oder durch den erweiterten Vorstand vorläufige Vorstandsmitglieder zur Besetzung des Vorstandes gem. § 14 Punkt 1 berufen werden.
- Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn ihm nicht die in dieser Satzung festgelegte Anzahl von Mitgliedern angehört.
- Es ist statthaft, dass bei der Wahl des Vorstandes bereits drei Ersatzmitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand tagt nach den Erfordernissen, jedoch mindestens fünfmal im Geschäftsjahr.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die Ersatzmitglieder können vom Vorstand zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. In diesen Fällen haben sie beratende Stimme.
- Der Vorstand ist für einfach fahrlässiges Handeln, in Bezug auf seine Funktion, nicht haftbar.
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
- Einberufung, Vorbereitung und Durchführung des Verbandstages.
- Vorbereitung von Beschlussvorlagen an den Verbandstag zur abschließenden Beratung im erweiterten Vorstand, gemäß der Satzung.
- Umsetzung der Beschlüsse des Verbandstages und des erweiterten Vorstandes.
- Durchsetzung der Rahmenkleingartenordnung.
- Führung der Vertrags- und Änderungsverhandlungen mit Grundstückseigentümern der Kleingartenflächen und Abschluss der entsprechenden Pachtverträge/Zwischenpachtverträge.
- Aufnahme von Mitgliedsvereinen und deren Ausschluss bzw. Streichung.
- Regelmäßige Information des erweiterten Vorstandes über aktuelle Probleme der Verbandsarbeit und der Tätigkeit als Zwischenpächter.
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Beschlussfassung über die Gebührenordnung.
- Bestätigung der Geschäfts- und Haushaltsordnung der Geschäftsstelle.
- Vorbereitung und Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen.
- Berufung von Ehrenmitgliedern.
- Bildung von Rücklagen, Verwaltung der vom Verbandstag gebildeten Rücklagenfonds und Entscheidung über ihre Verwendung, entsprechend den erlassenen Ordnungen.
§ 16 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass
- zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke,
- zu allen Rechtsgeschäften, die 5.000 (Fünftausend) Euro je Rechtsgeschäft übersteigen, einschließlich der Aufnahme von Krediten ab dieser Höhe,
vor Abschluss des Geschäftes eine Beratung mit dem erweiterten Vorstand erforderlich ist.
§ 17 Der erweiterte Vorstand
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes;
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende besetzen ihre Ämter auch im erweiterten Vorstand.
- bis 7 weitere Personen aus Mitgliedsvereinen.
- die Mitglieder des Vorstandes;
- Vorschlagsberechtigt für die unter 1. genannten Personen sind alle Mitgliedsvereine und der Vorstand. Deren Bereitschaftserklärung hat vor ihrer Wahl vorzuliegen.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren vom Verbandstag gewählt.
Für ausscheidende Mitglieder kann der erweiterte Vorstand während der Amtsdauer Nachfolger berufen, die vom folgenden Verbandstag zu bestätigen sind.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der stellv. Vorsitzende, anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der erweiterte Vorstand tagt nach Erfordernis, jedoch mindestens dreimal innerhalb eines Geschäftsjahres.
§ 18 Aufgaben und Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes
Dem erweiterten Vorstand des Stadtverbandes ist folgende Aufgabenstellung und Zuständigkeit übertragen:
- Beratung des Vorstandes bei der Durchführung der Geschäftstätigkeit und Verbindung zwischen Vorstand und Mitgliedsvereinen zwischen den Verbandstagen.
- Die abschließende Beratung von Beschlussvorlagen des Vorstandes an den Verbandstag über
- Satzungsänderungen,
- Änderungen der Rahmenkleingartenordnung,
- Geschäftsbericht und Kassenbericht,
- Höhe des Mitgliedsbeitrages gemäß § 5 der Satzung,
- Höhe, Fälligkeit und Verwendung von Umlagen
- Ausschluss von Mitgliedsvereinen.
- Empfehlung zu einer Beschlussfassung über den Finanzplan.
- Beratung des Vorstandes und Erarbeitung von Empfehlungen beim Treffen von Entscheidungen über
- die Mitgliedschaft im Stadtverband gemäß §§ 3 und 6 der Satzung,
- Geschäfts- und Haushaltsordnung gemäß § 21 der Satzung,
- Höhe von Entschädigungen und des Aufwands-/Auslagenersatzes gemäß § 22 der Satzung,
- personelle Besetzung der Geschäftsstelle,
- die Gebührenordnung des Stadtverbandes.
- Die Berufung von vorläufigen Vorstandsmitgliedern zur Besetzung des erweiterten Vorstandes gemäß § 17 Punkt 1 und 3 der Satzung bis zum nächsten Verbandstag.
- Entgegennahme von Informationen des Vorstandes.
- Entgegennahme von Prüfungsergebnissen der Kassenprüfer.
- Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen zu Schwerpunktaufgaben des Verbandes.
- Die Einberufung eines Verbandstages zu fordern, wenn mindestens 75 % der Mitglieder des erweiterten Vorstandes diese Entscheidung mit Begründung schriftlich beantragen.
- Wahl des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses und Bestätigung der Schlichtungsordnung.
§ 19 Betreuungsgruppen
- Der Vorstand kann zur effektiveren und intensiveren Gestaltung der Verbandsarbeit bis zu 10 Betreuungsgruppen bilden, wobei die territoriale Lage beachtet werden sollte.
- Die Betreuungsgruppen werden durch Mitglieder des erweiterten Vorstandes betreut.
- Beratungen in den Gruppen finden mindestens einmal jährlich statt.
- In den Betreuungsgruppen werden ein Sprecher und dessen Stellvertreter benannt.
§ 20 Der Verbandsbeirat
- Der Verbandsbeirat ist ein beratendes Gremium des Vorstandes, der sich wie folgt zusammensetzt:
- der erweiterte Vorstand,
- je ein Sprecher aus den 10 Betreuungsgruppen sowie
- bei Bedarf weitere durch den Vorstand eingeladene Vertreter aus Mitgliedsvereinen.
- Der Verbandsbeirat tritt bei Bedarf zusammen und wird von Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einberufen.
- Aufgaben:
- Mithilfe bei der Vorbereitung und Beratung bei der Erarbeitung von Beschlüssen für die Verbandstage und anderer wichtigen Entscheidungen,
- Einbeziehung in die Lösung von grundsätzlichen und langfristigen Aufgaben auf allen Gebieten des Kleingartenwesens,
- Beratung bei anstehenden aktuellen Schwerpunktproblemen des Verbandes.
§ 21 Geschäftsordnung
Die Tätigkeit des Vorstandes regelt eine Geschäfts- und Haushaltsordnung.
§ 22 Entschädigung und Aufwands-/Auslagenersatz
Die Mitglieder der gewählten Organe des Stadtverbandes, die Kassenprüfer, Mitglieder des Schlichtungsausschusses sowie Personen, die im Auftrag des Vorstandes tätig werden, sind zur Entschädigung ihres/r nachzuweisenden Aufwandes/Auslagen berechtigt; die Höhe empfiehlt der erweiterte Vorstand.
Auf Empfehlung des erweiterten Vorstandes kann für Vorstandsmitglieder ein pauschaler Aufwands-/Auslagenersatz erfolgen.
§ 23 Die Geschäftsstelle
Zur Durchführung der dem Vorstand übertragenen Aufgaben wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
Über die personelle Besetzung sowie die Grundsätze der Vergütung entscheidet der Vorstand, nach Beratung im erweiterten Vorstand.
Die Tätigkeit der Geschäftsstelle regelt sich nach einer Geschäftsordnung.
Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
Ist der Geschäftsführer auch Vorstandsmitglied, so gilt er hinsichtlich seines Anstellungsverhältnisses als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Unterschriftsbefugnisse des Geschäftsführers im Schrift- und Vertragsverkehr werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 24 Finanzielle Mittel
- Der Stadtverband finanziert sich aus:
- Mitgliedsbeiträgen,
- Umlagen,
- Zwischenpächterpauschalen,
- Zuwendungen und Spenden,
- Gebühren,
- Pachteinnahmen.
- Umlagen können zur Deckung von außergewöhnlichem Aufwand beschlossen werden, der zusätzlich zur normalen Geschäftsführung entsteht. Die Höhe der jährlichen Umlage darf den Jahresmitgliedsbeitrag nicht übersteigen.
- Über die Bestandteile und die Höhe von Umlagen sowie deren Fälligkeit entscheidet der Verbandstag.
- Bei Zahlungsverzug erfolgt eine Mahnung durch den Vorstand verbunden mit einer Mahngebühr lt. Gebührenordnung und Verzugszinsen mit einem Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
- Der Stadtverband kann bei Leistungen, die er für Dritte erbringt, Gebühren erheben.
- Für Mitgliedsvereine werden durch den Stadtverband keine sonstigen Verwaltungsgebühren erhoben.
- Auf Beschluss des Verbandstages kann der Stadtverband Rücklagenfonds bilden und Ordnungen zu deren Verwendung beschließen.
§ 25 Schlichtungsverfahren
- Zur Beilegung von Konflikten zwischen Organen des Stadtverbandes und Mitgliedsvereinen und zwischen gewählten Gremien der Mitgliedsvereine untereinander wird ein Schlichtungsausschuss, bestehend aus mindestens 5 Mitgliedern, gebildet.
- Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag tätig.
§ 26 Geschäfts- und Kassenprüfung
- Die Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung einschließlich Buchführung sowie der planmäßigen Verwendung der Mittel des Stadtverbandes und Erhaltung des Verbandsvermögens obliegt den Kassenprüfern.
- Es sind mindestens drei Kassenprüfer, jeweils für eine Dauer von 4 Jahren, durch den Verbandstag, zu wählen.
Mitglieder des erweiterten Vorstandes dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
- Die Kassenprüfer unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Vorstandes.
Sie sind verpflichtet, die Geschäfts- und Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu überprüfen und das Ergebnis dem erweiterten Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
Das Prüfungsergebnis ist schriftlich niederzulegen.
Über Beanstandungen ist der Vorstand unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dabei können die Kassenprüfer entsprechende Auflagen erteilen.
- Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Kassenprüfern die zu einer gewissenhaften Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
- Die Prüfungsergebnisse sind von den Kassenprüfern vertraulich zu behandeln.
§ 27 Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds und dem notwendigem Einverständnis für die Begründung einer Mitgliedschaft, nimmt der Stadtverband erforderliche personenbezogene Daten des Vorstandes des Mitgliedsvereines auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden verbandseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Verbandszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung von Schulungen und weiteren Verbandsveranstaltungen.
Jedem Mitgliedsverein wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Verbandszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
- Als Mitglied im Landesverband (LSK) ist der Stadtverband zudem verpflichtet, die Namen der Vertreter u. a. für Anmeldungen zu zentralen Veranstaltungen sowie ggf. zur Zuschussgewährung dem LSK zu melden. Übermittelt werden außer dem Namen auch Altersangaben und die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein/Verband.
- Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden. Der Vorstand macht im Interesse der Mitglieder auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt.
Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Weg veröffentlicht werden. Der einzelne Mitgliedsverein kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des Stadtverbandes Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen, der Vorstand des Stadtverbandes, gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Beim Austritt aus dem Stadtverband oder Löschung des Vereines werden Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen, bis zu zehn Jahren, ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts, durch den Vorstand aufzubewahren.
- Alle Vorstandsmitglieder, weitere Mitglieder und Angestellte des Verbandes, die mit personenbezogenen Daten arbeiten müssen, werden schriftlich zum Datenschutz und dem Umgang mit personenbezogenen Daten belehrt.
§ 28 Auflösung des Stadtverbandes
- Der Stadtverband kann durch Beschluss des Verbandstages aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertretungsberechtigten erforderlich. Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn der Verbandstag nicht anders entscheidet.
§ 29 Inkrafttreten
- Die Satzung wurde vom 10. Verbandstag, am 23.03.2013, beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Bis zur Neuwahl auf dem 11. Verbandstag bleiben jedoch die Festlegungen zum Hauptausschuss aus der bisherigen Satzung in Kraft.
- Die Rahmenkleingartenordnung des LSK, die Zwischenpachtverträge, die Geschäfts- und Haushaltsordnung des Verbandes, der Geschäftsstelle und weitere Ordnungen der Organe sind nicht Bestandteil dieser Satzung.